Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Brücke, Anlegestelle) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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