Gesamte Rechtsvorschrift SFVO

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

SFVO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SFVO Geltungsbereich


Örtlicher Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
  2. (2)Absatz 2,Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 3. Teils (Hafenordnung) gelten für Gewässer gemäß Z 1.Die Bestimmungen des 3. Teils (Hafenordnung) gelten für Gewässer gemäß Ziffer eins,

§ 2 SFVO Sachlicher Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge,
    1. 1.Ziffer einsdie zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    3. 3.Ziffer 3der Wasserbauverwaltung,
    4. 4.Ziffer 4der Zollverwaltung,
    5. 5.Ziffer 5des gewässerkundlichen Dienstes, und
    6. 6.Ziffer 6des Feuerlöschdienstes
    im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 26 (Sturmwarnung), 90 Abs. 2 Z 1 (Durchfahren von Brücken), 91 Abs. 1 (Durchfahren fester Brücken), 103 Abs. 1 und 2 sowie 8 bis 10 (Allgemeine Regeln für das Stillliegen), 104 (Ankern) und 105 (Festmachen) gebunden.im Einsatz nicht an die Bestimmungen der Paragraphen 26, (Sturmwarnung), 90 Absatz 2, Ziffer eins, (Durchfahren von Brücken), 91 Absatz eins, (Durchfahren fester Brücken), 103 Absatz eins und 2 sowie 8 bis 10 (Allgemeine Regeln für das Stillliegen), 104 (Ankern) und 105 (Festmachen) gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres sind gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, sowie bei einsatzähnlichen Übungen nur so weit an die Bestimmungen dieser Verordnung gebunden, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres sind gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Schifffahrtsgesetzes bei Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sowie bei einsatzähnlichen Übungen nur so weit an die Bestimmungen dieser Verordnung gebunden, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
  3. (3)Absatz 3,Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Versuche oder Erprobungen verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 7 (Betriebsgeräusch, Abgas), 74 (Fahrgeschwindigkeit) und 102 (Uferzonen) gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (§ 110 des Schifffahrtsgesetzes).Die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 6 und 7 (Betriebsgeräusch, Abgas), 74 (Fahrgeschwindigkeit) und 102 (Uferzonen) gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (Paragraph 110, des Schifffahrtsgesetzes).

§ 3 SFVO Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf Seen und Flüssen


Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:

  1. (1)Absatz eins,Arten von Fahrzeugen
    1. 1.Ziffer einsFahrzeug“: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
    3. 3.Ziffer 3schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern oder in Häfen bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
    4. 4.Ziffer 4Fähre“: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf Fließgewässern dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
    5. 5.Ziffer 5Fahrgastschiff“: ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
    6. 6.Ziffer 6Güterschiff“: Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;
    7. 7.Ziffer 7Schubleichter“: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hierfür eingerichtet ist;
    8. 8.Ziffer 8Fahrzeug unter Segel“: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
    9. 9.Ziffer 9Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
    10. 10.Ziffer 10Kleinfahrzeug“: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und der Schubleichter;
    11. 11.Ziffer 11Wassermotorrad“: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m gelten als Schwimmkörper.
    12. 12.Ziffer 12Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
  2. (2)Absatz 2,Verbände
    1. 1.Ziffer einsVerband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
    2. 2.Ziffer 2Schleppverband“: eine Zusammenstellung bestehend aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; letztere gehören zum Verband und werden als „Schleppboote“ oder „Schleppschiffe“ bezeichnet;
    3. 3.Ziffer 3Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schiebendes Fahrzeug“ oder „Schubschiff“ bezeichnet wird; hierzu zählt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, dessen Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
    4. 4.Ziffer 4Koppelverband“ (gekuppelte Schiffe): eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
  3. (3)Absatz 3,Licht- und Schallzeichen
    1. 1.Ziffer eins„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“, „blaues Licht“: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2„starkes Licht“, „helles Licht“, „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entspricht;
    3. 3.Ziffer 3Funkellicht“ und „schnelles Funkellicht“: Lichter mit einer Taktkennung von 40 bis 60 und von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
    4. 4.Ziffer 4Folge sehr kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, getrennt durch Pausen von etwa eine viertel Sekunde;
    5. 5.Ziffer 5Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge;
  4. (4)Absatz 4,Andere Begriffe
    1. 1.Ziffer einsschwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel ortsfest ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
    2. 2.Ziffer 2Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge, auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen); auch Sportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, der von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird (zB „Flyboards“) gelten als Schwimmkörper;
    3. 3.Ziffer 3Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
    4. 4.Ziffer 4stillliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
    5. 5.Ziffer 5fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
    6. 6.Ziffer 6Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; für den Sonnenauf- und -untergang sind die im Anhang 1 (Anm.: als Anlage 5 dokumentiert) angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.„Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; für den Sonnenauf- und -untergang sind die im Anhang 1 Anmerkung, als Anlage 5 dokumentiert) angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1981,, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
    7. 7.Ziffer 7Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
    8. 8.Ziffer 8Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
    9. 9.Ziffer 9Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
    10. 10.Ziffer 10Übermüdung“: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, gilt jedenfalls als durch Übermüdung beeinträchtigt;
    11. 11.Ziffer 11Rauschzustand“: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen Substanzen eintritt; bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt;
    12. 12.Ziffer 12beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Dunst, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;
    13. 13.Ziffer 13sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
    14. 14.Ziffer 14linkes und rechtes Ufer“: die Seiten eines Fließgewässers von der Quelle aus zur Mündung gesehen;
    15. 15.Ziffer 15zu Berg“: die Richtung zur Quelle; auf Kanälen wird die Richtung von der zuständigen Behörde festgelegt und der Begriff „von A nach B“ verwendet; „zu Tal“ bezeichnet die entgegengesetzte Richtung;
    16. 16.Ziffer 16ADN“: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (www.unece.org);
    17. 17.Ziffer 17Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
    18. 18.Ziffer 18Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016, ein.„Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, ein.

§ 4 SFVO Schiffsführer


  1. (1)Absatz eins,Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsbei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr Fahrzeugen mit Maschinenantrieb hintereinander an der Spitze, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der Schiffsführer des Schleppverbandes, ausgenommen dieses Fahrzeug ist ein vorübergehendes Hilfsschleppboot; in diesem Fall ist der Schiffsführer des zweiten Fahrzeugs der Schiffsführer des Verbandes;
    3. 3.Ziffer 3bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr miteinander gekoppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    4. 4.Ziffer 4bei einem Schubverband mit zwei nebeneinander angeordneten schiebenden Fahrzeugen ist der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt, der Schiffsführer des Verbandes;
    5. 5.Ziffer 5in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes bestimmt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer bzw. die Führerin des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.
  4. (4)Absatz 4,Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
  5. (5)Absatz 5,Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.
  6. (6)Absatz 6,Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.
  7. (7)Absatz 7,Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 107 zuständig ist,die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß Paragraph 107, zuständig ist,
    2. 2.Ziffer 2der Betreiber bzw. die Betreiberin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers,
    die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung.
  8. (8)Absatz 8,Soweit für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist die Vollendung des 14. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen.

    Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von

    1. 1.Ziffer einsMotorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    2. 2.Ziffer 2Segelfahrzeugen die Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn jedoch alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    3. 3.Ziffer 3Ruderfahrzeugen die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    4. 4.Ziffer 4Segelbrettern die Vollendung des 12. Lebensjahres.
    Diese Altersgrenzen gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder unter geeigneter Aufsicht stehen.

§ 5 SFVO Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord


  1. (1)Absatz eins,Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.
  2. (2)Absatz 2,Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3,Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, dürfen nicht durch Übermüdung oder infolge eines Rauschzustands beeinträchtigt sein.

§ 6 SFVO Allgemeine Sorgfaltspflicht


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
  2. (2)Absatz 2,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Gefährdung von Menschenleben,
    2. 2.Ziffer 2die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer,
    3. 3.Ziffer 3die Behinderung der Schifffahrt,
    4. 4.Ziffer 4das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt
    zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.Absatz 2, gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

§ 7 SFVO Verhalten unter besonderen Umständen


Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 8 SFVO Benutzung der Gewässer


Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein.

§ 9 SFVO Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
  2. (2)Absatz 2,Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als drei Schiffslängen, höchstens jedoch 350 m, vor dem Bug eingeschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
  4. (4)Absatz 4,Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Wenn dies nicht von der Behörde festgelegt ist, darf ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigt ist.

§ 10 SFVO Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
  2. (2)Absatz 2,Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3,Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Zulassungsurkunde gemäß dem 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben in der Zulassungsurkunde entsprechen.Die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Zulassungsurkunde gemäß dem 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben in der Zulassungsurkunde entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 idgF, entsprechen. Dies gilt nicht fürFahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016, idgF, entsprechen. Dies gilt nicht für
    1. a)Litera aausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
    2. b)Litera bKanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskalkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
    3. c)Litera chistorische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
    4. d)Litera dVersuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
    5. e)Litera efür den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
    6. f)Litera fTragflügelboote;
    7. g)Litera gWasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
    8. h)Litera hFahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
    9. i)Litera iim Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im Paragraph 0.01 Ziffer eins, genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
  5. (5)Absatz 5,Für die Fahrgäste müssen die geeigneten in der Zulassungsurkunde eingetragenen Rettungsmittel an Bord verfügbar sein. Rettungsmittel müssen in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder vorhanden sein.
  6. (6)Absatz 6,Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
  7. (7)Absatz 7,Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Dies gilt als erfüllt, wenn bei einer Messung nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2009 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ ein A-bewerteter Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschritten wird.

§ 11 SFVO Besetzung des Ruders


  1. (1)Absatz eins,Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person besetzt sein, deren Alter den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 entspricht.Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person besetzt sein, deren Alter den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 8, entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger bzw. die Rudergängerin in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er bzw. sie die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.

§ 12 SFVO Schiffsurkunden und andere Dokumente


  1. (1)Absatz eins,Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsZulassungsurkunde,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Eichschein,
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
    4. 4.Ziffer 4an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    5. 5.Ziffer 5an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten; diese Aufzeichnungen müssen nicht an Bord mitgeführt werden, wenn sie tagesaktuell geführt werden und jederzeit kurzfristig zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden können,

    sowie, falls zutreffend:

    1. 6.Ziffer 6gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
    2. 7.Ziffer 7die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
    3. 8.Ziffer 8die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    4. 9.Ziffer 9die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen und
    5. 10.Ziffer 10die Prüfbescheinigungen über Krane.
  2. (2)Absatz 2,Das Schiffstagebuch (Abs. 1 Z 3) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:Das Schiffstagebuch (Absatz eins, Ziffer 3,) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
    1. 1.Ziffer einszusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Ablösung des Schiffsführers unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Z 1 bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 23.Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Ziffer eins bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 23,
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsZulassungsurkunde,
    2. 2.Ziffer 2an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
    Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß § 101 und § 119 des Schifffahrtsgesetzes.Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß Paragraph 101 und Paragraph 119, des Schifffahrtsgesetzes.
  4. (4)Absatz 4,Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Amtliche Identifikationsnummer:

Nummer der Zulassungsurkunde:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des Schubleichters aufzubewahren.

§ 13 SFVO Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse


  1. (1)Absatz eins,Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen im oder am Gewässer gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die Anker nicht benutzt werden, müssen sie sich in der voll aufgeholten Position befinden.
  3. (3)Absatz 3,Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der der Gegenstand verloren ging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4,Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis im Gewässer festgestellt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben und nach Möglichkeit kennzeichnen, wenn das Hindernis eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen könnte.

§ 14 SFVO Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Gewässer


  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, Schifffahrtszeichen oder die Bezeichnung des Gewässers (z. B. Tafeln, Bojen, Lichter) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen oder eine zur Bezeichnung des Gewässers dienende Einrichtung verschoben oder beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
  3. (3)Absatz 3,Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder der Bezeichnung des Gewässers (z. B. Erlöschen eines Lichtes, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

§ 15 SFVO Beschädigung von Anlagen


Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Brücke, Anlegestelle) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

§ 16 SFVO Verbot des Einbringens in das Gewässer


  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Sind Gegenstände oder Stoffe nach Abs. 1 oder 2 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.Sind Gegenstände oder Stoffe nach Absatz eins, oder 2 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

§ 17 SFVO Rettung und Hilfeleistung


  1. (1)Absatz eins,Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.

§ 18 SFVO Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge


  1. (1)Absatz eins,Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
  2. (2)Absatz 2,Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß § 53 zu bezeichnen.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß Paragraph 53, zu bezeichnen.

§ 19 SFVO Havarien


  1. (1)Absatz eins,Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper mit einem anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Seine sonstigen Verpflichtungen bleiben davon unberührt. In dieser Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die näheren Umstände, die Ursachen und Folgen der Havarie. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2,Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

§ 20 SFVO Besondere Anweisungen


Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden.

§ 21 SFVO Überwachung


  1. (1)Absatz eins,Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.
  2. (2)Absatz 2,Die Bediensteten der zuständigen Behörden können Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis (Zulassungsurkunde) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
    2. 2.Ziffer 2das Fahrzeug den Bestimmungen von § 9 (Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht) nicht entspricht,das Fahrzeug den Bestimmungen von Paragraph 9, (Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht) nicht entspricht,
    3. 3.Ziffer 3die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von § 10 (Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge) nicht entsprechen,die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von Paragraph 10, (Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge) nicht entsprechen,
    4. 4.Ziffer 4wenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.

§ 22 SFVO Anordnungen vorübergehender Art


Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind.

§ 23 SFVO Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Mindestens einmal jährlich sind während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, Übungen mit diesen Einrichtungen – soweit vorhanden unter Anwendung der Sicherheitsrolle (Artikel 15.13 Abs. 1 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung) – vorzunehmen. Diese Übungen sind bei Dienstantritt eines Besatzungsmitgliedes, dem Aufgaben in der Sicherheitsorganisation zukommen und das im laufenden Kalenderjahr noch nicht an Bord des betroffenen Fahrzeugs an solchen Übungen teilgenommen hat, zu wiederholen.Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Mindestens einmal jährlich sind während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, Übungen mit diesen Einrichtungen – soweit vorhanden unter Anwendung der Sicherheitsrolle (Artikel 15.13 Absatz eins, der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung) – vorzunehmen. Diese Übungen sind bei Dienstantritt eines Besatzungsmitgliedes, dem Aufgaben in der Sicherheitsorganisation zukommen und das im laufenden Kalenderjahr noch nicht an Bord des betroffenen Fahrzeugs an solchen Übungen teilgenommen hat, zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2,Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit durch die Besatzung zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.
  4. (4)Absatz 4,Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.
  5. (5)Absatz 5,Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stilliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.
  6. (6)Absatz 6,Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder
    • Strichaufzählungein weiteres Mitglied der Besatzung, das direkt, über eine Sprechanlage oder über Bordfunk in akustischem Kontakt mit dem Schiffsführer steht, den jeweiligen Arbeitsplatz überwachen oder
    • Strichaufzählungein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung stehen.

§ 24 SFVO Fahrgastschifffahrt


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe ihn unverzüglich freizumachen.
  2. (2)Absatz 2,Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
  4. (4)Absatz 4,Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass
    1. 1.Ziffer einsder Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,
    2. 2.Ziffer 2bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.
  5. (5)Absatz 5,Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
  6. (6)Absatz 6,Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
  7. (7)Absatz 7,Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.
  8. (8)Absatz 8,Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.
  9. (9)Absatz 9,Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast.
  10. (10)Absatz 10,Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C.
  11. (11)Absatz 11,Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszeck behördlich zugelassen sind.

§ 25 SFVO Betrieb von Fähren


  1. (1)Absatz eins,Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Schiffsführer oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.
  3. (3)Absatz 3,Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.
  4. (4)Absatz 4,Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.
  5. (5)Absatz 5,Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.
  6. (6)Absatz 6,Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.
  7. (7)Absatz 7,Die Lenker bzw. Lenkerinnen von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.
  8. (8)Absatz 8,Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.
  9. (9)Absatz 9,Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.
  10. (10)Absatz 10,Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.
  11. (11)Absatz 11,Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher bzw. von der Kutscherin gehalten werden.
  12. (12)Absatz 12,Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.
  13. (13)Absatz 13,Als frei fahrende Fähren dürfen nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verwendet werden.
  14. (14)Absatz 14,Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Gewässerbreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

§ 26 SFVO Sturmwarnung


  1. (1)Absatz eins,Die Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.

§ 27 SFVO Veranstaltungen


  1. (1)Absatz eins,Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. (3)Absatz 3,Sofern die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffendSofern die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. 2.Ziffer 2die Benutzung der Gewässer;
    3. 3.Ziffer 3Anforderungen an Fahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4Schiffsurkunden;
    5. 5.Ziffer 5die Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. 7.Ziffer 7die Fahrregeln;
    8. 8.Ziffer 8die Regeln für das Stillliegen;
    9. 9.Ziffer 9den Schifffahrtsbetrieb;
    10. 10.Ziffer 10das Verhalten bei Sturmwarnung;
    11. 11.Ziffer 11das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten;
    12. 12.Ziffer 12die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. 13.Ziffer 13den Schutz der Uferzone und
    14. 14.Ziffer 14den Verkehr im Hafen
    Ausnahmen gestatten.

§ 28 SFVO Übernahme von Treibstoff (Bunkern)


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen Treibstoff nur an Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und einer Schifffahrtsanlage bzw. einem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.
  3. (3)Absatz 3,Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4,Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (z. B. direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeugs ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Übernahme von Treibstoff von Straßenfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Während der Bunkervorgangs müssen sich unter allen Flanschen und Schlauchkupplungen Tropftassen befinden.Bei der Übernahme von Treibstoff von Straßenfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sinngemäß. Während der Bunkervorgangs müssen sich unter allen Flanschen und Schlauchkupplungen Tropftassen befinden.

§ 29 SFVO Schiffskraftstoffe


Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.

§ 30 SFVO Ausrüstung von Kleinfahrzeugen


An Bord von Kleinfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

  1. 1.Ziffer einsAnker- und Verheftausrüstung:
    1. a)Litera aein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
    2. b)Litera bbei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entwedereine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasseodereine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse;
    3. c)Litera cbei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entwedereine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kgodereine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
    4. d)Litera dzwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    5. e)Litera eein Bootshaken;
  2. 2.Ziffer 2angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Teil A Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Art. 13.03 des Anhangs I zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestensangemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang römisch eins Teil A Absatz 5 Punkt 6 Punkt 2, der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 13 Punkt 03, des Anhangs römisch eins zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens
    1. a)Litera a2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    2. b)Litera b6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
  3. 3.Ziffer 3Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
    1. a)Litera aein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
    2. b)Litera beine Rettungsweste für jede Person an Bord;
    3. c)Litera ceine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
    4. d)Litera deine Einstiegshilfe.

§ 31 SFVO Meldungen


Die nach den Bestimmungen dieses Kapitels vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.

§ 32 SFVO Transport gefährlicher Güter


  1. (1)Absatz eins,Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen
    1. 1.Ziffer einsFreistellungen gemäß 1.1.3 des ADN mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,
    2. 2.Ziffer 2UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT und UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT mit für die Beförderung von Straßenfahrzeugen zugelassenen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
    ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, des Schifffahrtsgesetzes.

§ 33 SFVO Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge


Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
  1. (1)Absatz eins,An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:
    1. 1.Ziffer einssein Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er darüber hinaus so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist.
    2. 2.Ziffer 2seine amtliche Identifikationsnummer;Die amtliche Identifikationsnummer ist gemäß den Anweisungen in Z 1 anzubringen.Die amtliche Identifikationsnummer ist gemäß den Anweisungen in Ziffer eins, anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus muss, ausgenommen an Kleinfahrzeugen,
    1. 1.Ziffer einsan jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
    2. 2.Ziffer 2an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
  3. (3)Absatz 3,Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

§ 34 SFVO Kennzeichen der Kleinfahrzeuge


  1. (1)Absatz eins,An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
    1. 1.Ziffer einsihr Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;
    2. 2.Ziffer 2der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.
  2. (2)Absatz 2,Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.
  3. (3)Absatz 3,Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Abs. 1 Z 2 sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
  4. (4)Absatz 4,An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gestatten.
  5. (5)Absatz 5,Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.
  6. (6)Absatz 6,Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Abs. 5 besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß § 12 Abs. 2 der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Absatz 5, besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Absatz 2, entsprechen.

§ 35 SFVO Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger


  1. (1)Absatz eins,An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.
  2. (2)Absatz 2,An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Absatz eins und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Absatz 3, entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

§ 36 SFVO Kennzeichen der Anker


  1. (1)Absatz eins,Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.Absatz eins, gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.

§ 37 SFVO Bezeichnung der Fahrzeuge


Anwendung und Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 1 abgebildet.
  3. (3)Absatz 3,In diesem Kapitel gelten als:
    1. 1.Ziffer einsTopplicht“: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
    2. 2.Ziffer 2Seitenlichter“: ein grünes helles Licht an Steuerbord und ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
    3. 3.Ziffer 3Hecklicht“: wenn nicht anders vorgeschrieben, ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
    4. 4.Ziffer 4von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;
    5. 5.Ziffer 5Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über der Ebene der Wasserlinie.

§ 38 SFVO Lichter


Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

§ 39 SFVO Tafeln, Flaggen und Wimpel


  1. (1)Absatz eins,Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
  2. (2)Absatz 2,Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  3. (3)Absatz 3,Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt
    1. 1.Ziffer einsbei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;
    2. 2.Ziffer 2bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.

§ 40 SFVO Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel


  1. (1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
  2. (2)Absatz 2,Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  3. (3)Absatz 3,Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
    1. 1.Ziffer einsfür Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
    2. 2.Ziffer 2für Bälle 0,60 m Durchmesser;
    3. 3.Ziffer 3für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
    4. 4.Ziffer 4für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3, sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

§ 41 SFVO Verbotene Lichter und Zeichen


  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen, oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind.
  2. (2)Absatz 2,Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

§ 42 SFVO Ersatzlichter


  1. (1)Absatz eins,Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.
  2. (2)Absatz 2,Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht möglich, so muss an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht gesetzt werden.

§ 43 SFVO Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.


  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
  2. (2)Absatz 2,Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder stören.

§ 44 SFVO Nacht- und Tagbezeichnung


Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie von Schub- und Koppelverbänden
  1. (1)Absatz eins,Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- und Koppelverbände müssen führen:

    Bei Nacht:

    1. 1.Ziffer einsein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet; bei Verbänden ist das Topplicht auf dem vordersten Fahrzeug zu führen;
    2. 2.Ziffer 2Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem an der breitesten Stelle des Fahrzeugs oder des Verbandes gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
    3. 3.Ziffer 3ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs gesetzt ist; bei Verbänden ist das Hecklicht auf dem am weitesten nach hinten ragenden Fahrzeug zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Abs. 1 beibehalten.Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Absatz eins, beibehalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

§ 45 SFVO Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt


  1. (1)Absatz eins,Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:

    Bei Nacht:

    1. 1.Ziffer einszwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs; das obere Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m, das untere Licht möglichst in einer Höhe von mindestens 1 m über den Seitenlichtern angebracht sein;
    2. 2.Ziffer 2die Seitenlichter nach § 44 Abs. 1 Z 2;die Seitenlichter nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2,;
    3. 3.Ziffer 3ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeugs in ausreichender Höhe, dass es vom Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.

    Bei Tag:

    Einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

  2. (2)Absatz 2,Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Abs. 1 müssen führen:Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Absatz eins, müssen führen:

    Bei Nacht:

    einein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist. Diese Höhe darf für Fahrzeuge, deren Länge 40 m nicht überschreitet, auf 4 m herabgesetzt werden.

    Bei Tag:

    eineneinen gelben Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

    Wenn der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

    Die Bezeichnungen aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

  3. (3)Absatz 3,Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Abs. 3 führen:Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Absatz 3, führen:

    Bei Nacht:

    dasdas Hecklicht nach § 44 Abs. 1 Z 3.Hecklicht nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,

    Bilden mehr als zwei längsseits gekoppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diese Lichter führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 17, BGBl. II Nr. 32/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,)

  4. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

§ 46 SFVO Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt


  1. (1)Absatz eins,Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:entweder:
    1. 1.Ziffer einsein Topplicht; jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;
    2. 2.Ziffer 2Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein können. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
    3. 3.Ziffer 3ein Hecklicht;
    oder
    1. 4.Ziffer 4das Topplicht nach Z 1; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;das Topplicht nach Ziffer eins,; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
    2. 5.Ziffer 5die Seitenlichter nach Z 2; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;die Seitenlichter nach Ziffer 2,; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;
    3. 6.Ziffer 6ein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach Z 4 ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.ein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach Ziffer 4, ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
  2. (2)Absatz 2,Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Abs. 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Absatz eins, an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
  3. (3)Absatz 3,Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Abs. 1 führen.Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Absatz eins, führen.
  4. (4)Absatz 4,Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
  5. (5)Absatz 5,Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

    Bei Nacht:

    Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder

    Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder

    einein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

  6. (6)Absatz 6,Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen:

    Bei Nacht:

    einein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

    Dieses Licht darf während der Fahrt auch dauernd geführt werden.

  7. (7)Absatz 7,Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse darf das Topplicht nach diesem Paragraphen in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

§ 47 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter


Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind (§ 32 Abs. 2), in Fahrt müssen führen: Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, des Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind (Paragraph 32, Absatz 2,), in Fahrt müssen führen:

Bei Nacht:

  • Strichaufzählungein blaues Licht;

Bei Tag:

  • Strichaufzählungeinen blauen Kegel mit der Spitze nach unten,

Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.

§ 48 SFVO Bezeichnung der Fahrgastschiffe


Fahrgastschiffe müssen führen:

Bei Nacht:

  • Strichaufzählungzusätzlich zu den Lichtern gemäß § 44 ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.zusätzlich zu den Lichtern gemäß Paragraph 44, ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.

Bei Tag:

  • Strichaufzählungeinen grünen Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

§ 49 SFVO Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt


Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

Bei Nacht:

  • Strichaufzählungweiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

§ 51 SFVO Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen


  1. (1)Absatz eins,Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

    Bei Nacht:

    • Strichaufzählungweiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in § 50 Abs. 3 angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in Paragraph 50, Absatz 3, angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.

§ 52 SFVO Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie anderer Fischereigeräte


Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen mit gelben Bojen oder gelben Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen, bezeichnet werden. Anstelle von Bojen dürfen ähnliche Auftriebskörper verwendet werden.

§ 53 SFVO Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge


  1. (1)Absatz eins,Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:
    1. 1.Ziffer einsauf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,Bei Nacht:
      • Strichaufzählungzwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
      Bei Tag:
      • Strichaufzählungzwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,
      und gegebenenfalls
    2. 2.Ziffer 2auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,Bei Nacht:
      • Strichaufzählungein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Z 1 geführten grünen Lichterein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Ziffer eins, geführten grünen Lichter
      Bei Tag:
      • Strichaufzählungeinen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Z 1 geführten grünen Doppelkegel,einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Ziffer eins, geführten grünen Doppelkegel,
      oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
    3. 3.Ziffer 3auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,Bei Nacht:
      • Strichaufzählungein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
      Bei Tag:
      • Strichaufzählungeine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,
      und gegebenenfalls
    4. 4.Ziffer 4auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,Bei Nacht:
      • Strichaufzählungein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Z 3 geführte rote Licht,ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Ziffer 3, geführte rote Licht,
      Bei Tag:
      • Strichaufzählungeine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
  2. (2)Absatz 2,Die Tagbezeichnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:Die Tagbezeichnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsauf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt“ (Anlage 3)und gegebenenfalls
    2. 2.Ziffer 2auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Z 1.auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Ziffer eins,
  3. (3)Absatz 3,Die Bezeichnung nach Abs. 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.Die Bezeichnung nach Absatz eins und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.

    Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.

  4. (4)Absatz 4,Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Abs. 1 Z 3 und 4 führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Bojen oder in anderer Weise gesetzt werden. Die Bezeichnung kann unterbleiben, wenn durch die Lage des Fahrzeugs eine Gefährdung der Schifffahrt oder anderer Benützer des Gewässers ausgeschlossen werden kann.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Bojen oder in anderer Weise gesetzt werden. Die Bezeichnung kann unterbleiben, wenn durch die Lage des Fahrzeugs eine Gefährdung der Schifffahrt oder anderer Benützer des Gewässers ausgeschlossen werden kann.
  5. (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Abs. 1 und 2, jeweils Z 1 und 2, befreien.Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Absatz eins und 2, jeweils Ziffer eins und 2, befreien.

§ 54 SFVO Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können


  1. (1)Absatz eins,Wenn in den Fällen der §§ 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.Wenn in den Fällen der Paragraphen 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:

    Bei Nacht:

    • Strichaufzählungeinen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

    Bei Tag:

    • Strichaufzählungeinen gelben Döpper.
  3. (3)Absatz 3,Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:

    Bei Nacht:

    • Strichaufzählungeinen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

    Bei Tag:

    • Strichaufzählungeinen gelben Döpper.

§ 55 SFVO Besondere Zeichen


Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
  1. (1)Absatz eins,Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:

    Bei Nacht und Tag:

    • StrichaufzählungEin blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:

    Bei Nacht und Tag:

    • StrichaufzählungEin blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

§ 56 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen


In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht und Tag:

  • StrichaufzählungEin gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

§ 57 SFVO Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag


  1. (1)Absatz eins,In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in § 53 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in Paragraph 53, genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

    beibei Nacht:

    • Strichaufzählungein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Stelle, an der beide gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;

    beibei Tag:

    • Strichaufzählungeine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bezeichnung nach Abs. 1 dürfen nur führen:Die Bezeichnung nach Absatz eins, dürfen nur führen:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.
    Die Bestimmungen des § 53 bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 53, bleiben unberührt.

§ 58 SFVO Notzeichen


  1. (1)Absatz eins,Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
    1. 1.Ziffer einseine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
    2. 2.Ziffer 2ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
    3. 3.Ziffer 3eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
    4. 4.Ziffer 4Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
    5. 5.Ziffer 5ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
    6. 6.Ziffer 6ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
    7. 7.Ziffer 7rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
    8. 8.Ziffer 8langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
  2. (2)Absatz 2,Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 67.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach Paragraph 67,

§ 59 SFVO Verbot, das Fahrzeug zu betreten


  1. (1)Absatz eins,Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
    • Strichaufzählungrunde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild einer abweisenden Hand.
    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 39, Absatz 3, muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

§ 60 SFVO Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden


  1. (1)Absatz eins,Sofern es verboten ist, an Bord
    1. 1.Ziffer einszu rauchen
    2. 2.Ziffer 2offenes Licht oder Feuer zu verwenden,
    muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
    • Strichaufzählungrunde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.
    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 39, Absatz 3, muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

§ 61 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß Paragraph 46, führen:

    Bei Nacht:

    • Strichaufzählungein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bzw. dem Licht gemäß § 46 Abs. 2.ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. dem Licht gemäß Paragraph 46, Absatz 2,

    Bei Tag:

    • Strichaufzählungeinen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

§ 62 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
    • Strichaufzählungeine mindestens 1 m, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,6 m, hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches (Doppelstander, dessen eine Hälfte weiß und die andere blau ist) an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.Die Bezeichnung gemäß Absatz eins, ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, führen.

§ 63 SFVO Schallzeichen und Sprechfunk


Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden:
    1. 1.Ziffer einsauf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage besitzen, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, damit sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt I entsprechen;auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage besitzen, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, damit sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt römisch eins entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt I, Z 1 lit. b und Z 2 lit. b entsprechen.auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt römisch eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes befindet.
  3. (3)Absatz 3,Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 64 SFVO Gebrauch der Schallzeichen


  1. (1)Absatz eins,Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Abs. 2, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III dieser Verordnung geben.Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Absatz 2,, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt römisch drei dieser Verordnung geben.
  2. (2)Absatz 2,Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III Titel A geben.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt römisch drei Titel A geben.

§ 65 SFVO Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen


Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

  1. 1.Ziffer einszwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
  2. 2.Ziffer 2anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

§ 66 SFVO Verbotene Schallzeichen


  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
  2. (2)Absatz 2,Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 67 SFVO Notzeichen


  1. (1)Absatz eins,Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
  2. (2)Absatz 2,Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 58.Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach Paragraph 58,

§ 68 SFVO Sprechfunk


Wenn an Bord von Fahrzeugen freiwillig Sprechfunkanlagen mitgeführt werden, sind die diesbezüglichen fernmelderechtlichen Vorschriften einzuhalten.

§ 69 SFVO Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Gewässer


Schifffahrtszeichen
  1. (1)Absatz eins,Anlage 3 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Besatzung hat die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihr durch die auf dem Gewässer oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Abs. 1 erteilt werden. Andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 20 bleiben unberührt.Die Besatzung hat die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihr durch die auf dem Gewässer oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Absatz eins, erteilt werden. Andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach Paragraph 20, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.

§ 70 SFVO Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Liegeplätzen


  1. (1)Absatz eins,Die Einfahrten öffentlicher Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen durch ein grünes Licht auf dem rechten Molenkopf und ein rotes Licht auf dem linken Molenkopf, jeweils vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Liegeplätze für die Fahrgastschiffahrt außerhalb der Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen während der Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
  3. (3)Absatz 3,Andere Häfen und Liegeplätze dürfen mit Zustimmung der Behörde gemäß Abs. 1 und 2 bezeichnet werden.Andere Häfen und Liegeplätze dürfen mit Zustimmung der Behörde gemäß Absatz eins und 2 bezeichnet werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1 km, die der anderen Lichter etwa 3 km betragen.
  5. (5)Absatz 5,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen auch Funkellichter sein.Die in den Absatz eins und 2 genannten Lichter, ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen auch Funkellichter sein.

§ 71 SFVO Bezeichnung von Gefahrenstellen und von Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind


  1. (1)Absatz eins,Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt I, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt II, Z 1).Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt römisch eins, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt römisch zwei, Ziffer eins,).
  2. (2)Absatz 2,Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 1).Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer eins,).
  3. (3)Absatz 3,Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 2).Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer 2,).
  4. (4)Absatz 4,Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt III, Z 3).Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 2,) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer 3,).
  5. (5)Absatz 5,Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß § 100 vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 4).Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß Paragraph 100, vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt römisch drei, Ziffer 4,).
  6. (6)Absatz 6,Anzahl und Lage von Bojen gemäß Abs. 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.Anzahl und Lage von Bojen gemäß Absatz 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.

§ 72 SFVO Fahrregeln


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

  1. 1.Ziffer einsBegegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
  2. 2.Ziffer 2Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
  3. 3.Ziffer 3Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.„Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Litera a und b genannter Weise nähern.

§ 73 SFVO Allgemeine Verhaltensregeln


Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.

§ 74 SFVO Fahrgeschwindigkeit


Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen; eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht überschritten werden.

§ 75 SFVO Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften


  1. (1)Absatz eins,In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.

§ 76 SFVO Begegnen, Kreuzen und Überholen


Allgemeine Grundsätze
  1. (1)Absatz eins,Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge oder Schwimmkörper, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
  3. (3)Absatz 3,Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.

§ 77 SFVO Kreuzen


  1. (1)Absatz eins,Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht:Absatz eins, gilt nicht:
    1. 1.Ziffer einsfür Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen der §§ 82 (Wenden) und 83 (Ein- und Ausfahrt aus Nebengewässern; Liegeplätze).in den Fällen der Paragraphen 82, (Wenden) und 83 (Ein- und Ausfahrt aus Nebengewässern; Liegeplätze).
  3. (3)Absatz 3,Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Absatz eins
    1. 1.Ziffer einsKleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und
    2. 2.Ziffer 2Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen
    ausweichen.

    Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

  4. (4)Absatz 4,Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Abs. 1 einander wie folgt ausweichen:Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Absatz eins, einander wie folgt ausweichen:
    1. 1.Ziffer einswenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
    3. 3.Ziffer 3wenn ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen;

    Jedoch muss ein Fahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.

§ 78 SFVO Begegnen


  1. (1)Absatz eins,Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Segelfahrzeuge untereinander; für diese gilt für das Begegnen § 77 Abs. 4.Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Segelfahrzeuge untereinander; für diese gilt für das Begegnen Paragraph 77, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2,Auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer beim Begegnen unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 kann der Schiffsführer in Ausnahmefällen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.Abweichend von Absatz eins, kann der Schiffsführer in Ausnahmefällen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

    (Anm.: Abs 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 14, BGBl. II 204/2023)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 204 aus 2023,)

  5. (6)Absatz 6,Begegnen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt, diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat und aufgrund dessen keinen ausreichenden Raum zum Ausweichen hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.Begegnen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Absatz eins, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt, diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat und aufgrund dessen keinen ausreichenden Raum zum Ausweichen hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.

§ 79 SFVO Begegnen im engen Fahrwasser


  1. (1)Absatz eins,An Engstellen, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter diesen, ist das Begegnen und Überholen nur dann gestattet, wenn das Fahrwasser hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an eine Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.
  2. (2)Absatz 2,Reicht beim Begegnen auf fließenden Gewässern, insbesondere im Bereich von Brücken, der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt nicht aus, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden Fahrzeuges abzuwarten. Ist das Begegnen an einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

§ 80 SFVO Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen


  1. (1)Absatz eins,Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsauf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
    2. 2.Ziffer 2auf anderen Gewässern gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 79.auf anderen Gewässern gelten die entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 79,
  2. (2)Absatz 2,Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
    1. 1.Ziffer einsdas Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 3),
    2. 2.Ziffer 2die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 3)
    angezeigt.

§ 81 SFVO Überholen: Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Es muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

    Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.

  3. (3)Absatz 3,Grundsätzlich muss das überholende Fahrzeug an Backbord des vorausfahrenden Fahrzeugs vorbeifahren. Ist das Fahrwasser hinreichend breit, kann das überholende das vorausfahrende Fahrzeug auch an Steuerbord überholen.
  4. (4)Absatz 4,Beim Überholen zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge muss das überholende Fahrzeug grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der das vorausfahrende Fahrzeug den Wind hat.

§ 82 SFVO Weitere Regeln für die Fahrt


Wenden
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  2. (2)Absatz 2,Auf Strecken, die durch das Verbotszeichen A.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Hinweiszeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

§ 83 SFVO Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebengewässern; Liegeplätze


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur in einen Hafen oder ein Nebengewässer einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfolgen kann.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einem Nebengewässer ausfahren, haben Vorrang gegenüber den einfahrenden. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist.
  3. (3)Absatz 3,Fahrgastschiffe, die den grünen Ball führen, und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben vor allen anderen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 (öffentlicher Sicherheitsdienst bzw. Feuerwehr oder Wasserrettung im Einsatz), Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen von Fahrgastschiffen, die den grünen Ball führen, hat das ausfahrende Vorrang.Fahrgastschiffe, die den grünen Ball führen, und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben vor allen anderen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (öffentlicher Sicherheitsdienst bzw. Feuerwehr oder Wasserrettung im Einsatz), Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen von Fahrgastschiffen, die den grünen Ball führen, hat das ausfahrende Vorrang.
  4. (4)Absatz 4,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.
  5. (5)Absatz 5,Fahrzeuge und Schwimmkörper haben die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benützten Bereiche der Anlegestellen und in der Nähe dieser Anlegestellen den üblichen Kurs der Fahrgastschiffe freizuhalten.

§ 84 SFVO Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
  2. (2)Absatz 2,Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers sind verboten. § 21 (Überwachung) bleibt unberührt.Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers sind verboten. Paragraph 21, (Überwachung) bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Wasserschifahrer bzw. -fahrerinnen und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.

§ 85 SFVO Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten


  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 104 Abs. 1 Z 2 durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 104 Abs. 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht auf Strecken, die nach Paragraph 104, Absatz 2, durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.

§ 86 SFVO Vermeidung von Wellenschlag


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
    1. 1.Ziffer einsvor Hafenmündungen;
    2. 2.Ziffer 2in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
    3. 3.Ziffer 3in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
    4. 4.Ziffer 4in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
    5. 5.Ziffer 5auf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 3) gekennzeichnet sein.
  2. (2)Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 6, (Allgemeine Sorgfaltspflicht) besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
  3. (3)Absatz 3,Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 2 und 3 nicht; § 6 bleibt unberührt.Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht; Paragraph 6, bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 53 Abs. 1 Z 3 führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 57 Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach Paragraph 57, Absatz eins, führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Ziffer eins, vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.
  5. (5)Absatz 5,Auf Antrag des bzw. der Verfügungsberechtigten kann für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 57 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.Auf Antrag des bzw. der Verfügungsberechtigten kann für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß Paragraph 57, erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.

§ 87 SFVO Verbände


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können. Auf Fließgewässern muss dies ohne aufzudrehen möglich sein.
  3. (3)Absatz 3,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.
  4. (4)Absatz 4,Schubverbände dürfen nicht schleppen.
  5. (5)Absatz 5,Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 25, BGBl. II Nr. 32/2019)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,)

§ 88 SFVO Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern


  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, an den im § 53 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 3), den roten Ball oder die rote Flagge nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 führen.Es ist verboten, an den im Paragraph 53, genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 3), den roten Ball oder die rote Flagge nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 führen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, die das blaue Licht oder den blauen Kegel gemäß § 47 führen, ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss der größtmögliche Abstand eingehalten werden.Bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, die das blaue Licht oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 47, führen, ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss der größtmögliche Abstand eingehalten werden.

§ 89 SFVO Fähren


Vorschriften für Fähren
  1. (1)Absatz eins,Fähren dürfen das Gewässer nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  2. (2)Absatz 2,Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
    1. 1.Ziffer einssolange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Längsseil einer Fähre das Fahrwasser sperren kann, darf die Fähre auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange stillliegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig „einen langen Ton“ geben.
    3. 3.Ziffer 3die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

§ 90 SFVO Durchfahren von Brücken


Durchfahren von Brücken: Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 79.Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt Paragraph 79,
  2. (2)Absatz 2,Ist das Durchfahren einer Brückenöffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
    1. 1.Ziffer einsdas Tafelzeichen A.10 (Anlage 3), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
    2. 2.Ziffer 2das Tafelzeichen D.2 (Anlage 3), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

§ 91 SFVO Durchfahren fester Brücken


  1. (1)Absatz eins,Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 3) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
  2. (2)Absatz 2,Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
    1. 1.Ziffer einsdas Tafelzeichen D.1a (Anlage 3) oder
    2. 2.Ziffer 2das Tafelzeichen D.1b (Anlage 3),
    das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

    Ist die Öffnung nach Z 1 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.Ist die Öffnung nach Ziffer eins, gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.

    Ist sie nach Z 2 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.Ist sie nach Ziffer 2, gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.

  3. (3)Absatz 3,Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Abs. 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Absatz 2, gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 92 SFVO Beschränkte Sichtverhältnisse


Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar
  1. (1)Absatz eins,Bei der Führung eines Fahrzeuges darf Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn die Person am Radargerät mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 93 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach Paragraph 93, vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach Paragraph 37, Absatz eins, vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.
  3. (3)Absatz 3,Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Davon ausgenommen sind Fahrgastschiffe, die Radar als Navigationshilfe verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der Ausguck muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
  4. (4)Absatz 4,Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
  5. (5)Absatz 5,Sportfahrzeuge, sofern sie nicht Radar als Navigationshilfe verwenden, mit einer Länge von weniger als 20 m haben bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liegeplatz aufzusuchen.

§ 93 SFVO Schallzeichen während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen


  1. (1)Absatz eins,Bei beschränkten Sichtverhältnissen muss jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (§ 92 Abs. 2), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.Bei beschränkten Sichtverhältnissen muss jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (Paragraph 92, Absatz 2,), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 haben Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.Abweichend von Absatz eins, haben Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Die Schallzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.Die Schallzeichen gemäß Absatz eins und 2 sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
  4. (4)Absatz 4,Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

§ 94 SFVO Besondere Regeln


Ausweichpflicht
  1. (1)Absatz eins,Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zeigen;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen;Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, zeigen;
    3. 3.Ziffer 3Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen;Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, führen;
    5. 5.Ziffer 5andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß Paragraphen 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
    6. 6.Ziffer 6Schwimmkörper
  2. (2)Absatz 2,Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.
  3. (3)Absatz 3,Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 sinngemäß.Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 81 sinngemäß.

§ 95 SFVO Verhalten beim Ausweichen


Ausweichpflichtige Fahrzeuge oder Schwimmkörper müssen den anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

§ 96 SFVO Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten


  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten, bei denen eine oder mehrere Personen von einem Fahrzeug geschleppt werden
  2. (2)Absatz 2,Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.
  3. (3)Absatz 3,Der Schiffsführer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer bzw. die Wasserschifahrerin zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung der geschleppten Person verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen. Die Begleitperson muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer der Begleitperson und dem Schiffsführer dürfen nur Personen an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
  5. (5)Absatz 5,Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer bzw. -fahrerinnen einen Abstand von mindestens 20 m zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
  6. (6)Absatz 6,Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.
  7. (7)Absatz 7,Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
  8. (8)Absatz 8,Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern bzw. -fahrerinnen durch ein Fahrzeug ist verboten. .
  9. (9)Absatz 9,Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
  10. (10)Absatz 10,Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste oder einen Schwimmanzug tragen.
  11. (11)Absatz 11,Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
    1. 1.Ziffer einsim Bereich öffentlicher Häfen,
    2. 2.Ziffer 2in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3in Fahrwasserengen,
    4. 4.Ziffer 4im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
  12. (12)Absatz 12,In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
  13. (13)Absatz 13,In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (§ 71 Abs. 2 – Start- und Landegassen für den Wassersport), verboten.In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (Paragraph 71, Absatz 2, – Start- und Landegassen für den Wassersport), verboten.

§ 97 SFVO Verhalten gegenüber Fahrgastschiffen


Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

§ 98 SFVO Verhalten der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird, und gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird


  1. (1)Absatz eins,Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Aufstellen von Fischereigeräten auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
  3. (3)Absatz 3,Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten, wenn diese die Zeichen nach § 61 führen. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten, wenn diese die Zeichen nach Paragraph 61, führen. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Auf den Kursen der Fahrgastschiffe im Linienverkehr und in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und Liegeplätzen sowie in der Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann.

§ 99 SFVO Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern


  1. (1)Absatz eins,Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsauf der üblichen Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr und von Fähren;
    2. 2.Ziffer 2vor und in Hafeneinfahrten;
    3. 3.Ziffer 3in der Nähe und im Bereich von Liegeplätzen,
    4. 4.Ziffer 4in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
    5. 5.Ziffer 5in Häfen.
    Für die Wartung und Instandhaltung von Wasserbauten oder ähnliche Arbeiten kann die zuständige Behörde mit Bescheid die Erlaubnis zum Tauchen in diesen Bereichen erteilen.
  2. (2)Absatz 2,Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 62 führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach Paragraph 62, führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, führen.

§ 100 SFVO Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens


  1. (1)Absatz eins,Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
    1. 1.Ziffer einsim Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften,
    2. 2.Ziffer 2im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

    Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Zufahrtsbereiche zu Anlagen gemäß Z 1, wenn diese gemäß § 71 Abs. 5 gekennzeichnet sind.Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Zufahrtsbereiche zu Anlagen gemäß Ziffer eins,, wenn diese gemäß Paragraph 71, Absatz 5, gekennzeichnet sind.

  2. (2)Absatz 2,Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
    1. 1.Ziffer einsin den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
    2. 2.Ziffer 2näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.

§ 101 SFVO Rafting


  1. (1)Absatz eins,Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
  2. (2)Absatz 2,Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.
  3. (3)Absatz 3,Für Rafts gelten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung genügen.Für Rafts gelten die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, der Schiffstechnikverordnung genügen.

§ 102 SFVO Uferzonen


  1. (1)Absatz eins,Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind und die den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und des gewässerkundlichen Dienstes.Absatz eins, gilt nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind und die den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und des gewässerkundlichen Dienstes.
  3. (3)Absatz 3,In den für den Wassersport bestimmten Start- und Landegassen (§ 71) richtet sich die Geschwindigkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen des § 74.In den für den Wassersport bestimmten Start- und Landegassen (Paragraph 71,) richtet sich die Geschwindigkeit abweichend von Absatz eins, nach den Bestimmungen des Paragraph 74,
  4. (4)Absatz 4,Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Binsen oder Seerosen, dürfen nicht befahren werden.

§ 103 SFVO Regeln für das Stillliegen


Allgemeine Regeln für das Stillliegen
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern
  2. (2)Absatz 2,Der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage muss so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt. Im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilte Auflagen bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Im Gewässer dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
  5. (5)Absatz 5,Außerhalb von Häfen, anderen Schifffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
  6. (6)Absatz 6,Der Platz für das Stilliegen ist so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.
  7. (7)Absatz 7,Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
    1. 1.Ziffer einsauf den Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
    2. 2.Ziffer 2auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
    3. 3.Ziffer 3auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, auf dem Uferabschnitt, auf dem das Tafelzeichen steht;
    4. 4.Ziffer 4unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
    5. 5.Ziffer 5im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 79 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des Paragraph 79, sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
    6. 6.Ziffer 6an Ein- und Ausfahrten von Nebengewässern und Häfen;
    7. 7.Ziffer 7in der Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr sowie von Fähren;
    8. 8.Ziffer 8im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
    9. 9.Ziffer 9auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
  8. (8)Absatz 8,Auf Bereichen, auf denen das Stillliegen nach Abs. 7 Z 1 bis 4 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 104 und 105 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.Auf Bereichen, auf denen das Stillliegen nach Absatz 7, Ziffer eins bis 4 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden Paragraphen 104 und 105 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
  9. (9)Absatz 9,Abweichend von Abs. 7 und 8 dürfen Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.Abweichend von Absatz 7 und 8 dürfen Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.
  10. (10)Absatz 10,Wenn in Österreich an öffentlichen Länden funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind, gilt beim Stillliegen von mehr als einer Stunde ein Verbot der Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung; dies gilt nicht, wenn die Nutzung der bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung zur Abwendung einer akuten Gefahr im Falle von Havarien und in Notfällen erforderlich ist. Nicht funktionsfähige Landstromversorgungsanlagen sind vom Schiffsführer an die vor Ort bekannt gemachte Kontaktstelle zu melden.

§ 104 SFVO Ankern


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
    1. 1.Ziffer einsauf Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
    2. 2.Ziffer 2auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.

    (2). Auf den Bereichen, auf denen das Ankern nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Uferabschnitten ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.(2). Auf den Bereichen, auf denen das Ankern nach Absatz eins, Ziffer eins, verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Uferabschnitten ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.

§ 105 SFVO Festmachen


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
    1. 1.Ziffer einsauf den Abschnitten der Ufer, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
    2. 2.Ziffer 2auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.
  2. (2)Absatz 2,Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Zeichen steht.Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Absatz eins, Ziffer eins, verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Zeichen steht.
  3. (4)Absatz 4,Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
  4. (5)Absatz 5,Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 119 bleiben unberührt.Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des Paragraph 119, bleiben unberührt.

§ 106 SFVO Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen


Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.9 oder E.5.13 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt.

§ 107 SFVO Wache und Aufsicht


  1. (1)Absatz eins,An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
  2. (2)Absatz 2,An Bord stillliegender Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
  3. (3)Absatz 3,Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. Eine Person kann mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
  4. (4)Absatz 4,Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber bzw. die Betreiberin oder, wenn dieser bzw. diese nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer bzw. die Eigentümerin zuständig.
  5. (5)Absatz 5,Die Wache gemäß Abs. 1 und 2 kann mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.Die Wache gemäß Absatz eins und 2 kann mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

§ 108 SFVO Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen


Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verunreinigung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.

§ 109 SFVO Beitrag zur Gewässerreinhaltung


  1. (1)Absatz eins,Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
    1. 1.Ziffer einsbei der Schifffahrt,
    2. 2.Ziffer 2beim Betrieb des Fahrzeuges,
    3. 3.Ziffer 3bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
    4. 4.Ziffer 4beim Transport und Umschlag von Gütern und
    5. 5.Ziffer 5bei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser

mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), StF JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.mit der im Sinne der Paragraphen 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Stammfassung JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Paragraph 30, des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.

  1. (2)Absatz 2,Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.Sind Stoffe gemäß Absatz eins, in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.
  2. (3)Absatz 3,Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Absatz eins, geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.
  3. (4)Absatz 4,Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten.
  4. (5)Absatz 5,Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.

§ 110 SFVO Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord


  1. (1)Absatz eins,Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass Altöle und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Es ist verboten,
    1. 1.Ziffer einsan Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2an Bord Abfälle zu verbrennen;
    3. 3.Ziffer 3öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
  3. (3)Absatz 3,Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass der Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstige Sonderabfälle in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen an Bord getrennt gesammelt wird. Wenn möglich muss Hausmüll nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll.
  4. (4)Absatz 4,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Abs. 1 und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe anordnen.Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Absatz eins und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe anordnen.

§ 111 SFVO Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge


  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
  2. (2)Absatz 2,Insbesondere dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:
    1. 1.Ziffer einsQuecksilberverbindungen,
    2. 2.Ziffer 2Arsenverbindungen,
    3. 3.Ziffer 3als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen,
    4. 4.Ziffer 4Hexachlorcyclohexan.

    Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.

§ 112 SFVO Hafenordnung


Verhalten in Häfen

Personen haben sich in Häfen so zu verhalten, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
  2. 2.Ziffer 2die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
  3. 3.Ziffer 3Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
  4. 4.Ziffer 4das Gewässer nicht verunreinigt wird.

§ 113 SFVO Betreten der Fahrzeuge


Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Organen der zuständigen Behörden, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.

§ 114 SFVO Benützungsbeschränkungen


In Häfen

  1. 1.Ziffer einssind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
  2. 2.Ziffer 2dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
  3. 3.Ziffer 3ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
  4. 4.Ziffer 4dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

§ 115 SFVO Verhalten bei Gefahr


  1. (1)Absatz eins,Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.

§ 116 SFVO Festmachen


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.
  4. (4)Absatz 4,Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.

§ 117 SFVO Beaufsichtigung der Fahrzeuge


  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 107 Abs. 1 und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 107 Abs. 3).Abweichend von Paragraph 107, Absatz eins und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (Paragraph 107, Absatz 3,).

§ 118 SFVO Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten


  1. (1)Absatz eins,Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.
  2. (2)Absatz 2,Seile oder Ketten dürfen von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern nur vorübergehend und nur soweit ausgebracht werden, als es für Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen unbedingt erforderlich ist. Bei Hochwasser dürfen Seile auch quer über das Hafenbecken gespannt werden, soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfordert.
  3. (3)Absatz 3,Ausgebrachte Seile oder Ketten sind zu bezeichnen, sofern durch sie die Schifffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

§ 119 SFVO Loswerfen


Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

§ 120 SFVO Gebrauch der Propulsionsorgane


  1. (1)Absatz eins,Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
    1. 1.Ziffer einszur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,
    2. 2.Ziffer 2zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
      1. a)Litera adas Fahrzeug keine Grundberührung hat,
      2. b)Litera bdie Propulsionsorgane langsam laufen,
      3. c)Litera cdurch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
      4. d)Litera dandere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
  2. (2)Absatz 2,Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

§ 121 SFVO Landgang


  1. (1)Absatz eins,Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.
  2. (2)Absatz 2,Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.

§ 122 SFVO Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen


In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.

§ 123 SFVO Sicherung von Leitungen


Ausmündungen von Leitungen (z. B. für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von umweltgefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und dass Gewässer nicht verschmutzt werden können.

§ 124 SFVO Verkehr im Hafen


  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.
  3. (3)Absatz 3,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.
  4. (4)Absatz 4,Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

§ 125 SFVO Übergangs- und Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.Abweichend von Paragraph 52, dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.
  2. (2)Absatz 2,Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.Ein aufgrund einer Zulassung gemäß Paragraph 101, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, und 6.

§ 126 SFVO Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse (Seen- und Fluß-Verkehrsordnung), BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse (Seen- und Fluß-Verkehrsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2012,, außer Kraft.

§ 127 SFVO Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,§ 34 Abs. 5 und 6, § 101 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2015 folgenden Tag in Kraft.Paragraph 34, Absatz 5 und 6, Paragraph 101, Absatz 3 und Paragraph 125, Absatz 2, treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2015, folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 32 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 6, § 87 Abs. 3, § 96 Abs. 6 und § 107 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 6/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins und 2, Paragraph 78, Absatz 6,, Paragraph 87, Absatz 3,, Paragraph 96, Absatz 6 und Paragraph 107, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 30, § 46 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 50 Abs. 3 Z 2, § 78 Abs. 1, 4 und 6, § 103 Abs. 10, § 108, die Überschrift zu § 109, § 109 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 30,, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 78, Absatz eins, 4 und 6, Paragraph 103, Absatz 10,, Paragraph 108,, die Überschrift zu Paragraph 109,, Paragraph 109, Absatz eins, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1 SFVO


Bezeichnung der Fahrzeuge

1. ALLGEMEINES

1.1

Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen. Sie beziehen sich nicht auf die in Einzelfällen von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnungen.

1.2

Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:

- ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung

oder

- sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.

Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

Lichter gemäß § 3.01 Z 3Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 01, Ziffer 3

1.3

Erklärung der Symbole:

 

ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen

a

01

 

von allen Seiten sichtbares Licht

b

WVO Anl3 b

 

nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht

c

WVO Anl3 c

 

Funkellicht

d

04

 

nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht

e

05

 

Tafel oder Flagge

f

WVO Anl3 f

 

Wimpel

g

WVO Anl3 g

 

Ball

h

WVO Anl3 h

 

Zylinder

i

WVO Anl3 i

 

Kegel

j

WVO Anl3 j

 

Doppelkegel

k

WVO Anl3 k

2. BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

Nacht1

1

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 44 Abs. 1, Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- oder Koppelverbände:Paragraph 44, Absatz eins,, Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- oder Koppelverbände:

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht

 

 

Nacht3

2

 

§ 44 Abs. 2, Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt:Paragraph 44, Absatz 2,, Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt:

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff

 

 

Nacht4

3

Tag4a

§ 45 Abs. 1, Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes:Paragraph 45, Absatz eins,, Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes:

zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts

 

ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders

4

§ 45 Abs. 2, geschleppte Fahrzeuge:Paragraph 45, Absatz 2,, geschleppte Fahrzeuge:

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist

 

ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist

5

§ 45 Abs. 2, Anhanglänge des Verbandes mit mehr als 2 längsseits gekoppelten Fahrzeugen:Paragraph 45, Absatz 2,, Anhanglänge des Verbandes mit mehr als 2 längsseits gekoppelten Fahrzeugen:

die Lichter oder die Bälle sind nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen

10a

6

§ 45 Abs. 3, geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden:Paragraph 45, Absatz 3,, geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden:

zusätzlich ein weißes Hecklicht

 

ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar

11A

7

§ 45 Abs. 3, mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes:Paragraph 45, Absatz 3,, mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes:

zusätzlich zwei weiße Hecklichter, auf den äußersten Fahrzeugen des Verbandes

 

zwei gelbe Bälle auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

Nacht18

8

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 1, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb:Paragraph 46, Absatz eins,, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb:

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht;

oder:

 

 

Nacht19

9

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

 

 

Nacht20

10

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden

 

 

Nacht21

11

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 2, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m:Paragraph 46, Absatz 2,, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m:

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht

 

 

Nacht22

12

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 4, Kleinfahrzeuge, die geschleppt oder längsseits gekoppelt mitgeführt werden:Paragraph 46, Absatz 4,, Kleinfahrzeuge, die geschleppt oder längsseits gekoppelt mitgeführt werden:

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht

 

 

Nacht23

13

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel:Paragraph 46, Absatz 5,, Kleinfahrzeuge unter Segel:

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

 

 

Nacht24

14

Keine zusätzliche Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes;

 

 

Nacht25

15

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m:Paragraph 46, Absatz 5,, Kleinfahrzeuge unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m:

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht

 

 

Nacht26

16

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 6, einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge:Paragraph 46, Absatz 6,, einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

 

 

Nacht29

17a

Tag29a

 

17b

§ 47, zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen bestimmt sind:Paragraph 47,, zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen bestimmt sind:

ein von allen Seiten sichtbares gewöhnliches blaues Licht

 

ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten oder ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten jeweils auf dem Vor- und Hinterschiff

18

§ 48, Fahrgastschiffe:Paragraph 48,, Fahrgastschiffe:

ein grünes helles von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht

 

ein grüner Ball

Nacht44

19

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 49, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt:Paragraph 49,, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt:

eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer, Lichter

 

 

3. Bezeichnung beim Stillliegen

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

20

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 50 Abs. 1, Fahrzeuge, die am Ufer stillliegen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 53:Paragraph 50, Absatz eins,, Fahrzeuge, die am Ufer stillliegen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Paragraph 53 :

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite

 

 

Nacht63

21

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 51, stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlage, ausgenommen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in das Gewässer hineinragen:Paragraph 51,, stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlage, ausgenommen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in das Gewässer hineinragen:

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher von allen Seiten sichtbarer Lichter

 

 

 

22

Tag64a

§ 52, Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können:Paragraph 52,, Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können:

eine ausreichende Anzahl gelber Bojen oder gelber Flaggen

23a

 

23b

56b

§ 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten:Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten:

auf beiden Seiten zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, etwa 1 m übereinander

 

auf beiden Seiten zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander

oder:

auf beiden Seiten das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3)

Nacht65

24a

Tag65a

 

24b

Tag66

§ 53 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite:Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite:

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein von allen Seiten sichtbares rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht

 

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball

oder:

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3) und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3)

25

Nacht67

26

Tag67a

§ 53 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 4, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge:Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 4,, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge:

Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

 

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel

27

§ 54, Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:Paragraph 54,, Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:

zwei weiße gewöhnliche von allen Seiten sichtbare Lichter, einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

 

einen gelben Döpper

28

§ 54, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:Paragraph 54,, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:

zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter und einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren, Licht

 

einen gelben Döpper

29

§ 54 Abs. 3, Beispiel für die Bezeichnung von schwimmenden Geräten, deren Kabel, Ankerketten oder Anker die Schifffahrt gefährden können:Paragraph 54, Absatz 3,, Beispiel für die Bezeichnung von schwimmenden Geräten, deren Kabel, Ankerketten oder Anker die Schifffahrt gefährden können:

ein Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

 

ein gelber Döpper

4. Besondere Zeichen

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

30

§ 55 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, sowie der Fahrzeuge der Feuerwehr und der Wasserrettung, jeweils im Einsatz:
ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Paragraph 55, Absatz eins,, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, sowie der Fahrzeuge der Feuerwehr und der Wasserrettung, jeweils im Einsatz: , ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

 

 

 

entfällt

32

§ 56, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen:Paragraph 56,, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen:

ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht

4

33

4

§ 57, Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag:Paragraph 57,, Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag:

ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

 

eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß

Nacht74

34

§ 58, Notzeichen:Paragraph 58,, Notzeichen:

eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;

oder:

ein licht, das im Kreis geschwenkt wird;

oder:

eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;

oder:

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

oder:

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen ... --- ... (SOS);

oder:

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

oder:

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

oder:

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme

35

§ 59, Verbot, das Fahrzeug zu betretenParagraph 59,, Verbot, das Fahrzeug zu betreten

P02

36

P02

§ 60, Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwendenParagraph 60,, Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

37

§ 61 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, beim Fang:Paragraph 61, Absatz eins,, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, beim Fang:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht

 

ein weißer Ball mindestens 1 m über dem Schiffskörper

 

38

§ 61 Abs. 2, Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird:Paragraph 61, Absatz 2,, Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird:

 

 

eine weiße Flagge

39

§ 62, zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen beim Einsatz von Tauchern:Paragraph 62,, zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen beim Einsatz von Tauchern:

eine feste, mindestens 1 m große Abbildung der Flagge „A“ des Internationalen Signalbuches an einer geeigneten, Tag und Nacht von allen Seiten sichtbaren Stelle

Anl. 2 SFVO


Schallzeichen

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:

  1. 1.Ziffer einsFrequenz:
    1. a)Litera aFür Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Litera b,, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;
    2. b)Litera bfür Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
  2. 2.Ziffer 2Schalldruckpegel:Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich im Feien zu erfolgen:
    1. a)Litera aFür Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Litera b,, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;
    2. b)Litera bfür Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

- kurzer Ton:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

- langer Ton:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen „Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

  1. A.AAllgemeine Zeichen

▀▀▀

Ein langer Ton

„Achtung“

 

Ein kurzer Ton

„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“

 

▀ ▀

Zwei kurze Töne

„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“

 

▀ ▀ ▀

Drei kurze Töne

„Meine Maschine geht rückwärts“

 

▀ ▀ ▀ ▀

Vier kurze Töne

„Ich bin manövrierunfähig“

 

■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ....

Folge sehr kurzer Töne

„Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“

§ 76 Abs. 3Paragraph 76, Absatz 3

▀▀▀ ▀▀▀ .......

Wiederholte lange Töne

} „Notsignal“

§ 67Paragraph 67

Gruppen von Glockenschlägen

  1. B.BBegegnungszeichen

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Bergfahrers

„Ich will an Steuerbord vorbeifahren“

§ 78 Abs. 3Paragraph 78, Absatz 3

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Talfahrers

„Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“

§ 78 Abs. 3Paragraph 78, Absatz 3

  1. C.CHäfen und Nebengewässer: Einfahrt und Ausfahrt

▀▀▀

ein langer Ton

„Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“

§ 83 Abs. 2Paragraph 83, Absatz 2

▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀

drei lange Töne

Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not

§ 83 Abs. 3Paragraph 83, Absatz 3

  1. D.DNebelzeichen

 

▀▀▀

Ein langer Ton

Nebelzeichen

§ 93 Abs. 1Paragraph 93, Absatz eins

▀▀▀ ▀▀▀

Zwei lange Töne

Nebelzeichen der Fahrgastschiffe

§ 93 Abs. 2Paragraph 93, Absatz 2

▀ ▀   ▀ ▀   ▀ ▀

Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder

anhaltendes Läuten mit einer Glocke

Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze

§ 65Paragraph 65

Im RIS seit 30.06.2023 Zuletzt aktualisiert am 30.06.2023 Gesetzesnummer 20008374 Dokumentnummer NOR40253785 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/98/ANL2/NOR40253785 Navigation im Suchergebnis
Zum Seitenanfang . Über diese Seite
  • © 2026 Bundeskanzleramt der Republik Österreich

Anl. 4 SFVO


Bezeichnung der Gewässer
Abschnitt I – AllgemeinesAbschnitt römisch eins – Allgemeines

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden nicht durchgehend gesetzt. Die Bezeichnung kann insbesondere auf Gewässern ohne gewerbsmäßige Schifffahrt sowie außerhalb der üblichen Fahrtbereiche der gewerbsmäßigen Schifffahrt unterbleiben.

Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu kollidieren oder aufzulaufen.

Abschnitt II – Gefahrenstellen und SchifffahrtshindernisseAbschnitt römisch zwei – Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse

1.

Kennzeichen der Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse

(§ 71 Abs. 1)(Paragraph 71, Absatz eins,)

 

 

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: roter Kegel, Spitze nach unten

Abschnitt III – Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sindAbschnitt römisch drei – Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

1.

Start- und Landegassen für den Wassersport

(§ 71 Abs. 2)(Paragraph 71, Absatz 2,)

1.a

in Betrieb

 

 

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser, ein gelber Ball mit mindestens 1 m Durchmesser in mindestens 3 m Höhe am landseitigen Ende

1.b

nicht in Betrieb

 

 

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser

2.

Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind

(§ 71 Abs. 3)(Paragraph 71, Absatz 3,)

 

 

Gelbe Bojen

3.

Gesperrte Wasserflächen

(§ 71 Abs. 4)(Paragraph 71, Absatz 4,)

 

 

Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werdenSchifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 2,); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden

4.

Zufahrtsbereiche bei Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften

(§ 71 Abs. 5)(Paragraph 71, Absatz 5,)

 

 

Rote Bojen

Anl. 5 SFVO Sonnenauf- und –untergänge


 

Jänner

Februar

März

April

Mai

Juni

Tag

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-Gang

Unter-gang

 

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

1

7 52

16 15

7 31

16 57

6 42

17 43

5 39

18 29

4 41

19 13

4 03

19 52

2

7 52

16 16

7 29

16 58

6 40

17 45

5 37

18 31

4 39

19 14

4 02

19 53

3

7 52

16 17

7 28

17 00

6.38

17 46

5 34

18 32

4 38

19 16

4 02

19 54

4

7 52

16 18

7 27

17 02

6 36

17 48

5 32

18 34

4 36

19 17

4 01

19 55

5

7 51

16 19

7 25

17 03

6 34

17 49

5 30

18 35

4 35

19 19

4 01

19 56

6

7 51

16 20

7 24

17 05

6 32

17 51

5 28

18 37

4 33

19 20

4 00

19 56

7

7 51

16 21

7 22

17 06

6 30

17 52

5 26

18 39

4 31

19 21

3 59

19 57

8

7 51

16 22

7 20

17 08

6 28

17 54

5 24

18 40

4 30

19 23

3 59

19 58

9

7 50

16 23

7 19

17 10

6 26

17 56

5 22

18 41

4 28

19 24

3 58

19 59

10

7 50

16 24

7 17

17 12

6 24

17 57

5 20

18 43

4 27

19 26

3 58

20 00

11

7 49

16 25

7 16

17 14

6 22

17 59

5 18

18 44

4 25

19 27

3 58

20 00

12

7 49

16 27

7 14

17 15

6 20

18 00

5 16

18 45

4 24

19 28

3 58

20 01

13

7 48

16 28

7 13

17 16

6 18

18 02

5 14

18 47

4 23

19 30

3 58

20 01

14

7 48

16 30

7 12

17 18

6 16

18 03

5 12

18 48

4 21

19 31

3 58

20 02

15

7 47

16 31

7 10

17 19

6 14

18 05

5 11

18 50

4 20

19 33

3 57

20 02

16

7 46

16 32

7 08

17 21

6 12

18 06

5 09

18 51

4 19

19 34

3 57

20 02

17

7 46

16 34

7 06

17 22

6 10

18 08

5 07

18 53

4 18

19 35

3 57

20 03

18

7 45

16 35

7 05

17 24

6 08

18 09

5 05

18 54

4 16

19 36

3 58

20 04

19

7 44

16 37

7 03

17 26

6 06

18 11

5 03

18 56

4 15

19 37

3 58

20 04

20

7 44

16 39

7 01

17 27

6 04

18 12

5 01

18 57

4 14

19 38

3 58

20 04

21

7 43

16 40

6 59

17 29

6 01

18 13

4 59

18 58

4 13

19 40

3 58

20 05

22

7 42

16 42

6 57

17 30

5 59

18 15

4 57

19 00

4 12

19 41

3 58

20 05

23

7 41

16 43

6 55

17 32

5 57

18 16

4 55

19 02

4 11

19 42

3 58

20 05

24

7 40

16 44

6 53

17 34

5 55

18 18

4 53

19 03

4 10

19 44

3 59

20 05

25

7 39

16 46

6 51

17 35

5 53

18 19

4 52

19 05

4 09

19 45

3 59

20 05

26

7 37

16 47

6 49

17 37

5 51

18 21

4 50

19 06

4 08

19 46

3 59

20 05

27

7 36

16 48

6 47

17 39

5 49

18 22

4 48

19 07

4 07

19 47

4 00

20 05

28

7 35

16 50

6 45

17 40

5 47

18 24

4 46

19 08

4 06

19 48

4 00

20 05

29

7 34

16 52

6 44

17 42

5 45

18 25

4 45

19 10

4 05

19 49

4 01

20 05

30

7 33

16 53

-

-

5 43

18 27

4 43

19 11

4 05

19 50

4 01

20 05

31

7 32

16 55

-

-

5 41

18 28

-

-

4 04

19 51

-

 

Sonnenauf- und –untergängebezogen auf 15 Grad östl. Länge
(Meridian der mitteleuropäischen Zeit)
bezogen auf 15 Grad östl. Länge, (Meridian der mitteleuropäischen Zeit)

 

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Tag

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

 

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

1

4 02

20 05

4 33

19 37

5 16

18 42

5 58

17 40

6 45

16 42

7 29

16 07

2

4 02

20 04

4 35

19 36

5 18

18 40

6 00

17 38

6 46

16 40

7 31

16 07

3

4 03

20 04

4 36

19 34

5 19

18 38

6 01

17 36

6 48

16 38

7 32

16 07

4

4 04

20 03

4 38

19 33

5 21

18 36

6 03

17 34

6 49

16 37

7 33

16 06

5

4 05

20 03

4 39

19 31

5 22

18 34

6 04

17 32

6 51

16 35

7 34

16 06

6

4 05

20 02

4 40

19 29

5 23

18 32

6 05

17 29

6 52

16 33

7 36

16 06

7

4 06

20 02

4 42

19 28

5 24

18 30

6 07

17 27

6 54

16 32

7 37

16 06

8

4 07

20 01

4 43

19 26

5 26

18 28

6 08

17 25

6 56

16 31

7 38

16 05

9

4 08

20 01

4 45

19 25

5 28

18 26

6 10

17 23

6 57

16 29

7 39

16 05

10

4 09

20 00

4 46

19 23

5 29

18 23

6 11

17 21

6 59

16 28

7 40

16 05

11

4 10

20 00

4 47

19 21

5 30

18 21

6 13

17 19

7 01

16 27

7 41

16 05

12

4 11

19 59

4 49

19 20

5 32

18 19

6 14

17 17

7 02

16 25

7 42

16 05

13

4 12

19 58

4 50

19 18

5 33

18 17

6 16

17 15

7 03

16 24

7 43

16 05

14

4 13

19 58

4 51

19 16

5 34

18 15

6 18

17 14

7 05

16 23

7 44

16 05

15

4 14

19 57

4 53

19 14

5 36

18 13

6 19

17 12

7 06

16 21

7 44

16 05

16

4 15

19 56

4 54

19 12

5 37

18 11

6 20

17 10

7 08

16 20

7 45

16 05

17

4 16

19 55

4 56

19 11

5 38

18 09

6 22

17 08

7 10

16 19

7 46

16 06

18

4 17

19 54

4 57

19 09

5 40

18 07

6 23

17 06

7 11

16 18

7 46

16 06

19

4 18

19 53

4 59

19 07

5 41

18 05

6 25

17 04

7 13

16 17

7 47

16 07

20

4 19

19 52

5 00

19 05

5 43

18 03

6 26

17 02

7 14

16 16

7 48

16 07

21

4 20

19 51

5 01

19 03

5 44

18 00

6 28

17 00

7 16

16.15

7 48

16 07

22

4 21

19 50

5 03

19 02

5 46

17 58

6 29

16 58

7 17

16 14

7 49

16 08

23

4 23

19 49

5 04

19 00

5 47

17 56

6 31

16 56

7 19

16 14

7 49

16 08

24

4 24

19 48

5 05

18 58

5 49

17 54

6 33

16 55

7 20

16 13

7 50

16 09

25

4 25

19 46

5 07

18 56

5 50

17 52

6 34

16 53

7 21

16 12

7 50

16 10

26

4 26

19 45

5 08

18 54

5 51

17 50

6 36

16 51

7 23

16 11

7 50

16 10

27

4 28

19 44

5 10

18 52

5 52

17 48

6 37

16 49

7 24

16 10

7 51

16 11

28

4 29

19 43

5 11

18 50

5 54

17 46

6 38

16 47

7 25

16 09

7 51

16 12,

29

4 30

19 42

5 13

18 48

5 55

17 44

6 40

16 46

7 27

16 09

7 51

16 13

30

4 31

19 40

5 14

18 46

5 57

17 42

6 42

16 45

7 28

16 08

7 51

16 14

31

4 32

19 39

5 15

18 44

-

-

6 43

16 43

-

-

7 51

16 15

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten