§ 111 SFVO Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
  2. (2)Absatz 2,Insbesondere dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:
    1. 1.Ziffer einsQuecksilberverbindungen,
    2. 2.Ziffer 2Arsenverbindungen,
    3. 3.Ziffer 3als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen,
    4. 4.Ziffer 4Hexachlorcyclohexan.

    Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.

In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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