§ 108 SFVO Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verunreinigung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.

In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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