§ 115 SFVO Verhalten bei Gefahr

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 115 SFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115 SFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 115 SFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 115 SFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 115 SFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 114 SFVO
§ 116 SFVO