§ 117 SFVO Beaufsichtigung der Fahrzeuge

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 107 Abs. 1 und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 107 Abs. 3).Abweichend von Paragraph 107, Absatz eins und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (Paragraph 107, Absatz 3,).
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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