§ 119 SFVO Loswerfen

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026

Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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