Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
In Häfen
1.Ziffer einssind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
2.Ziffer 2dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
3.Ziffer 3ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
4.Ziffer 4dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 114 SFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 SFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 114 SFVO