§ 114 SFVO Benützungsbeschränkungen

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

In Häfen

  1. 1.Ziffer einssind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
  2. 2.Ziffer 2dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
  3. 3.Ziffer 3ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
  4. 4.Ziffer 4dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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