§ 120 SFVO Gebrauch der Propulsionsorgane

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
    1. 1.Ziffer einszur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,
    2. 2.Ziffer 2zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
      1. a)Litera adas Fahrzeug keine Grundberührung hat,
      2. b)Litera bdie Propulsionsorgane langsam laufen,
      3. c)Litera cdurch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
      4. d)Litera dandere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
  2. (2)Absatz 2,Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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