§ 110 SFVO Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass Altöle und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Es ist verboten,
    1. 1.Ziffer einsan Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2an Bord Abfälle zu verbrennen;
    3. 3.Ziffer 3öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
  3. (3)Absatz 3,Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass der Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstige Sonderabfälle in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen an Bord getrennt gesammelt wird. Wenn möglich muss Hausmüll nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll.
  4. (4)Absatz 4,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Abs. 1 und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe anordnen.Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Absatz eins und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe anordnen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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