§ 101 SFVO Rafting

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
  2. (2)Absatz 2,Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.
  3. (3)Absatz 3,Für Rafts gelten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung genügen.Für Rafts gelten die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, der Schiffstechnikverordnung genügen.
In Kraft seit 10.03.2015 bis 31.12.9999
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