Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.9 oder E.5.13 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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