§ 100 SFVO Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
    1. 1.Ziffer einsim Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften,
    2. 2.Ziffer 2im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

    Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Zufahrtsbereiche zu Anlagen gemäß Z 1, wenn diese gemäß § 71 Abs. 5 gekennzeichnet sind.Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Zufahrtsbereiche zu Anlagen gemäß Ziffer eins,, wenn diese gemäß Paragraph 71, Absatz 5, gekennzeichnet sind.

  2. (2)Absatz 2,Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
    1. 1.Ziffer einsin den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
    2. 2.Ziffer 2näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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