§ 90 SFVO Durchfahren von Brücken

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Durchfahren von Brücken: Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 79.Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt Paragraph 79,
  2. (2)Absatz 2,Ist das Durchfahren einer Brückenöffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
    1. 1.Ziffer einsdas Tafelzeichen A.10 (Anlage 3), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
    2. 2.Ziffer 2das Tafelzeichen D.2 (Anlage 3), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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