§ 88 SFVO (Seen- und Fluss-Verkehrsordnung), Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern - JUSLINE Österreich
§ 88 SFVO Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist verboten, an den im § 53 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 3), den roten Ball oder die rote Flagge nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 führen.Es ist verboten, an den im Paragraph 53, genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 3), den roten Ball oder die rote Flagge nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 führen.
(2)Absatz 2,Bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, die das blaue Licht oder den blauen Kegel gemäß § 47 führen, ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss der größtmögliche Abstand eingehalten werden.Bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, die das blaue Licht oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 47, führen, ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss der größtmögliche Abstand eingehalten werden.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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