Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
1.Ziffer einsvor Hafenmündungen;
2.Ziffer 2in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
3.Ziffer 3in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
4.Ziffer 4in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
5.Ziffer 5auf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 3) gekennzeichnet sein.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 6, (Allgemeine Sorgfaltspflicht) besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
(3)Absatz 3,Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 2 und 3 nicht; § 6 bleibt unberührt.Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht; Paragraph 6, bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 53 Abs. 1 Z 3 führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 57 Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach Paragraph 57, Absatz eins, führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Ziffer eins, vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.
(5)Absatz 5,Auf Antrag des bzw. der Verfügungsberechtigten kann für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 57 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.Auf Antrag des bzw. der Verfügungsberechtigten kann für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß Paragraph 57, erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 86 SFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 SFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 86 SFVO