Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in § 53 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in Paragraph 53, genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
beibei Nacht:
–Strichaufzählungein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Stelle, an der beide gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
beibei Tag:
–Strichaufzählungeine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Bezeichnung nach Abs. 1 dürfen nur führen:Die Bezeichnung nach Absatz eins, dürfen nur führen:
1.Ziffer einsFahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
2.Ziffer 2Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Bestimmungen des § 53 bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 53, bleiben unberührt.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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