Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
(2)Absatz 2,Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 58.Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach Paragraph 58,
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 67 SFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 SFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 67 SFVO