§ 73 SFVO Allgemeine Verhaltensregeln

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.

In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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