Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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