§ 56 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht und Tag:

  • StrichaufzählungEin gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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