§ 54 SFVO Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn in den Fällen der §§ 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.Wenn in den Fällen der Paragraphen 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:

    Bei Nacht:

    • Strichaufzählungeinen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

    Bei Tag:

    • Strichaufzählungeinen gelben Döpper.
  3. (3)Absatz 3,Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:

    Bei Nacht:

    • Strichaufzählungeinen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

    Bei Tag:

    • Strichaufzählungeinen gelben Döpper.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 SFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 SFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 SFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 SFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 SFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SFVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 SFVO
§ 55 SFVO