Bei Nacht:
Bei Tag:
Einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
Bei Nacht:
einein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist. Diese Höhe darf für Fahrzeuge, deren Länge 40 m nicht überschreitet, auf 4 m herabgesetzt werden.
Bei Tag:
eineneinen gelben Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
Wenn der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
Die Bezeichnungen aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
Bei Nacht:
dasdas Hecklicht nach § 44 Abs. 1 Z 3.Hecklicht nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,
Bilden mehr als zwei längsseits gekoppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diese Lichter führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 17, BGBl. II Nr. 32/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,)
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