§ 36 SFVO Kennzeichen der Anker

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.Absatz eins, gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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