Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen
1.Ziffer einsFreistellungen gemäß 1.1.3 des ADN mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,
2.Ziffer 2UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT und UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT mit für die Beförderung von Straßenfahrzeugen zugelassenen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, des Schifffahrtsgesetzes.
In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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