§ 32 SFVO Transport gefährlicher Güter

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen Freimengen, mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
    1. 1.Ziffer einsFreistellungen gemäß 1.1.3 des ADN mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,
    2. 2.Ziffer 2UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT und UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT mit für die Beförderung von Straßenfahrzeugen zugelassenen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
    ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, des Schifffahrtsgesetzes.

Stand vor dem 02.01.2017

In Kraft vom 16.04.2013 bis 02.01.2017
  1. (1)Absatz eins,Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen Freimengen, mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
    1. 1.Ziffer einsFreistellungen gemäß 1.1.3 des ADN mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,
    2. 2.Ziffer 2UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT und UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT mit für die Beförderung von Straßenfahrzeugen zugelassenen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
    ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, des Schifffahrtsgesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten