§ 77 SFVO Kreuzen

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht:Absatz eins, gilt nicht:
    1. 1.Ziffer einsfür Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen der §§ 82 (Wenden) und 83 (Ein- und Ausfahrt aus Nebengewässern; Liegeplätze).in den Fällen der Paragraphen 82, (Wenden) und 83 (Ein- und Ausfahrt aus Nebengewässern; Liegeplätze).
  3. (3)Absatz 3,Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Absatz eins
    1. 1.Ziffer einsKleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und
    2. 2.Ziffer 2Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen
    ausweichen.

    Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

  4. (4)Absatz 4,Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Abs. 1 einander wie folgt ausweichen:Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Absatz eins, einander wie folgt ausweichen:
    1. 1.Ziffer einswenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
    3. 3.Ziffer 3wenn ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen;

    Jedoch muss ein Fahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.

In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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