§ 72 SFVO Fahrregeln

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

  1. 1.Ziffer einsBegegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
  2. 2.Ziffer 2Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
  3. 3.Ziffer 3Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.„Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Litera a und b genannter Weise nähern.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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