§ 64 SFVO Gebrauch der Schallzeichen

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Abs. 2, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III dieser Verordnung geben.Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Absatz 2,, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt römisch drei dieser Verordnung geben.
  2. (2)Absatz 2,Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III Titel A geben.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt römisch drei Titel A geben.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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