Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
(1)Absatz eins,Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:
Bei Nacht und Tag:
–StrichaufzählungEin blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:
Bei Nacht und Tag:
–StrichaufzählungEin blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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