§ 55 SFVO Besondere Zeichen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
  1. (1)Absatz eins,Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:

    Bei Nacht und Tag:

    • StrichaufzählungEin blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:

    Bei Nacht und Tag:

    • StrichaufzählungEin rotes helles oderblaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.01.2019
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
  1. (1)Absatz eins,Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:

    Bei Nacht und Tag:

    • StrichaufzählungEin blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:

    Bei Nacht und Tag:

    • StrichaufzählungEin rotes helles oderblaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten