Bei Nacht:
Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder
Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder
einein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
Bei Nacht:
einein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.
Dieses Licht darf während der Fahrt auch dauernd geführt werden.
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