§ 46 SFVO Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:entweder:
    1. 1.Ziffer einsein Topplicht; jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;
    2. 2.Ziffer 2Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein können. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
    3. 3.Ziffer 3ein Hecklicht;
    oder
    1. 4.Ziffer 4das Topplicht nach Z 1; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;das Topplicht nach Ziffer eins,; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
    2. 5.Ziffer 5die Seitenlichter nach Z 2; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;die Seitenlichter nach Ziffer 2,; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;
    3. 6.Ziffer 6ein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach Z 4 ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.ein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach Ziffer 4, ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
  2. (2)Absatz 2,Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Abs. 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Absatz eins, an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
  3. (3)Absatz 3,Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Abs. 1 führen.Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Absatz eins, führen.
  4. (4)Absatz 4,Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
  5. (5)Absatz 5,Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

    Bei Nacht:

    Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder

    Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder

    einein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

  6. (6)Absatz 6,Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen:

    Bei Nacht:

    einein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

    Dieses Licht darf während der Fahrt auch dauernd geführt werden.

  7. (7)Absatz 7,Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse darf das Topplicht nach diesem Paragraphen in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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