§ 53 SFVO Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:
    1. 1.Ziffer einsauf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,Bei Nacht:
      • Strichaufzählungzwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
      Bei Tag:
      • Strichaufzählungzwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,
      und gegebenenfalls
    2. 2.Ziffer 2auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,Bei Nacht:
      • Strichaufzählungein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Z 1 geführten grünen Lichterein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Ziffer eins, geführten grünen Lichter
      Bei Tag:
      • Strichaufzählungeinen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Z 1 geführten grünen Doppelkegel,einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Ziffer eins, geführten grünen Doppelkegel,
      oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
    3. 3.Ziffer 3auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,Bei Nacht:
      • Strichaufzählungein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
      Bei Tag:
      • Strichaufzählungeine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,
      und gegebenenfalls
    4. 4.Ziffer 4auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,Bei Nacht:
      • Strichaufzählungein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Z 3 geführte rote Licht,ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Ziffer 3, geführte rote Licht,
      Bei Tag:
      • Strichaufzählungeine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
  2. (2)Absatz 2,Die Tagbezeichnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:Die Tagbezeichnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsauf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt“ (Anlage 3)und gegebenenfalls
    2. 2.Ziffer 2auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Z 1.auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Ziffer eins,
  3. (3)Absatz 3,Die Bezeichnung nach Abs. 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.Die Bezeichnung nach Absatz eins und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.

    Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.

  4. (4)Absatz 4,Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Abs. 1 Z 3 und 4 führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Bojen oder in anderer Weise gesetzt werden. Die Bezeichnung kann unterbleiben, wenn durch die Lage des Fahrzeugs eine Gefährdung der Schifffahrt oder anderer Benützer des Gewässers ausgeschlossen werden kann.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Bojen oder in anderer Weise gesetzt werden. Die Bezeichnung kann unterbleiben, wenn durch die Lage des Fahrzeugs eine Gefährdung der Schifffahrt oder anderer Benützer des Gewässers ausgeschlossen werden kann.
  5. (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Abs. 1 und 2, jeweils Z 1 und 2, befreien.Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Absatz eins und 2, jeweils Ziffer eins und 2, befreien.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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