Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:
Bei Nacht:
–Strichaufzählungweiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in § 50 Abs. 3 angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in Paragraph 50, Absatz 3, angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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