§ 47 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026

Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind (§ 32 Abs. 2), in Fahrt müssen führen: Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, des Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind (Paragraph 32, Absatz 2,), in Fahrt müssen führen:

Bei Nacht:

  • Strichaufzählungein blaues Licht;

Bei Tag:

  • Strichaufzählungeinen blauen Kegel mit der Spitze nach unten,

Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.

In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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