Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
(1)Absatz eins,Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
(2)Absatz 2,Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
(3)Absatz 3,Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt
1.Ziffer einsbei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;
2.Ziffer 2bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 SFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 SFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 SFVO