§ 34 SFVO Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
    1. 1.Ziffer einsihr Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;
    2. 2.Ziffer 2der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.
  2. (2)Absatz 2,Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.
  3. (3)Absatz 3,Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Abs. 1 Z 2 sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
  4. (4)Absatz 4,An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gestatten.
  5. (5)Absatz 5,Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.
  6. (6)Absatz 6,Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Abs. 5 besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß § 12 Abs. 2 der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Absatz 5, besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Absatz 2, entsprechen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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