Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Die Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren.
(2)Absatz 2,Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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