Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.
(2)Absatz 2,An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
(3)Absatz 3,Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Absatz eins und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
(4)Absatz 4,Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Absatz 3, entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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