Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie von Schub- und Koppelverbänden
(1)Absatz eins,Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- und Koppelverbände müssen führen:
Bei Nacht:
1.Ziffer einsein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet; bei Verbänden ist das Topplicht auf dem vordersten Fahrzeug zu führen;
2.Ziffer 2Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem an der breitesten Stelle des Fahrzeugs oder des Verbandes gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
3.Ziffer 3ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs gesetzt ist; bei Verbänden ist das Hecklicht auf dem am weitesten nach hinten ragenden Fahrzeug zu führen.
(2)Absatz 2,Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Abs. 1 beibehalten.Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Absatz eins, beibehalten.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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