Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:
Bei Nacht:
–Strichaufzählungweiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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