§ 49 SFVO Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026

Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

Bei Nacht:

  • Strichaufzählungweiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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