Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
1.Ziffer einseine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
2.Ziffer 2ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
3.Ziffer 3eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
4.Ziffer 4Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
5.Ziffer 5ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
6.Ziffer 6ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
7.Ziffer 7rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
8.Ziffer 8langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
(2)Absatz 2,Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 67.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach Paragraph 67,
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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