Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß Paragraph 46, führen:
Bei Nacht:
–Strichaufzählungein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bzw. dem Licht gemäß § 46 Abs. 2.ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. dem Licht gemäß Paragraph 46, Absatz 2,
Bei Tag:
–Strichaufzählungeinen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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