Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
1.Ziffer einszwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
2.Ziffer 2anhaltendes Läuten mit einer Glocke.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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