Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
–Strichaufzählungeine mindestens 1 m, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,6 m, hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches (Doppelstander, dessen eine Hälfte weiß und die andere blau ist) an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
(2)Absatz 2,Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.Die Bezeichnung gemäß Absatz eins, ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, führen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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