Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
–Strichaufzählungrunde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild einer abweisenden Hand.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 39, Absatz 3, muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
(2)Absatz 2,Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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