§ 62 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
    • Strichaufzählungeine mindestens 1 m, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,6 m, hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches (Doppelstander, dessen eine Hälfte weiß und die andere blau ist) an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das roteblaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.Die Bezeichnung gemäß Absatz eins, ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das roteblaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, führen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
    • Strichaufzählungeine mindestens 1 m, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,6 m, hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches (Doppelstander, dessen eine Hälfte weiß und die andere blau ist) an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das roteblaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.Die Bezeichnung gemäß Absatz eins, ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das roteblaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, führen.

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