§ 48 SFVO Bezeichnung der Fahrgastschiffe

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Fahrgastschiffe müssen führen:

Bei Nacht:

  • Strichaufzählungzusätzlich zu den Lichtern gemäß § 44 ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.zusätzlich zu den Lichtern gemäß Paragraph 44, ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.

Bei Tag:

  • Strichaufzählungeinen grünen Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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