§ 21 SFVO Überwachung

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.
  2. (2)Absatz 2,Die Bediensteten der zuständigen Behörden können Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis (Zulassungsurkunde) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
    2. 2.Ziffer 2das Fahrzeug den Bestimmungen von § 9 (Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht) nicht entspricht,das Fahrzeug den Bestimmungen von Paragraph 9, (Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht) nicht entspricht,
    3. 3.Ziffer 3die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von § 10 (Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge) nicht entsprechen,die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von Paragraph 10, (Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge) nicht entsprechen,
    4. 4.Ziffer 4wenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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