§ 80 SFVO Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsauf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
    2. 2.Ziffer 2auf anderen Gewässern gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 79.auf anderen Gewässern gelten die entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 79,
  2. (2)Absatz 2,Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
    1. 1.Ziffer einsdas Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 3),
    2. 2.Ziffer 2die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 3)
    angezeigt.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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